# beAte - Nutzungsbedingungen ## § 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich 1. Die LeLu Berlin GmbH, Lohmeyerstraße 11, 10587 Berlin, (im Folgenden: Anbieter) stellt für Rechtsanwälte eine Software (im Folgenden: **beAte**) bereit, die dem Rechtsanwalt oder der Rechtsanwältin (im Folgenden: der Rechtsanwalt) den Zugang zum elektronischen Anwaltspostfach (beA) ermöglicht. Der Rechtsanwalt möchte beAte einsetzen, um damit beA-Nachrichten als Emails zu empfangen und Emails als beA-Nachrichten zu versenden. 2. Ergänzend gilt die Produktbeschreibung in ihrer jeweils aktuellen Fassung. Die Produktbeschreibung kann sich aufgrund von Updates, Upgrades, Releases bzw. sonstigen neuen Versionen sowie Nachfolge-Systemen von beA ändern. ## § 2 Leistungen des Anbieters 1. beAte verschafft dem Rechtsanwalt Zugang zu bestimmten Funktionen des beA über das Medium Email. Es werden jedoch nicht alle beA-Funktionen zur Verfügung gestellt, insbesondere fehlt es an administrativen Funktionen. 2. Der Anbieter behält sich vor, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, wann neue Versionen herausgegeben werden. Die Installation von Updates liegt hingegen ebenso im Ermessen des Rechtsanwalts wie die Verantwortung für Schäden, die durch die Verweigerung eines ihm angebotenen Updates entstehen. 3. Die für den Betrieb von beAte genutzten Server des Anbieters und der BRAK sind dem Stand der Technik entsprechend gesichert. Dem Rechtsanwalt ist jedoch die Gefahr bekannt, dass übermittelte Daten trotz Verschlüsselung im Übertragungsweg abgehört werden könnten. 4. Der Anbieter darf den Zugang zum beA sowie zugehörige Informationen jederzeit aktualisieren, erweitern oder einschränken, soweit dies zur Anpassung an Entwicklungen erforderlich ist, welche bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und welche der Anbieter nicht veranlasst hat oder beeinflussen kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dies aufgrund von Fehlerbehebungen, aus Gründen der IT-Sicherheit, neuer technischer Entwicklungen, geänderter EGVP-Anforderungen, geänderter gesetzlicher oder sonstiger hoheitlicher Vorgaben erforderlich ist. 5. Der Anbieter schuldet keine Backup- oder sonstigen Datensicherungsmaßnahmen, so dass es bei Ausfall oder Sperrung des beA zum Verlust von durch den Rechtsanwalt versandten oder empfangenden Daten kommen könnte. 6. Der Anbieter ist nicht verantwortlich für die Inhalte, die der Rechtsanwalt versendet. Der Anbieter ist insbesondere nicht verpflichtet, derartige Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. ## § 3 Nutzungsrechte 1. beAte darf nur für Zwecke des Zugangs zum beA genutzt werden. Der Anbieter räumt daher dem Rechtsanwalt zu Zwecken der vertragsgemäßen Nutzung ein einfaches und nicht ausschließliches sowie auf die Laufzeit des entsprechenden Lizenztokens beschränktes Nutzungsrecht an beAte ein. 2. Eine beAte-Installation darf mit unterschiedlichen beA-Karten bzw. Softwarezertifikaten genutzt werden, z.B. in einer Bürogemeinschaft. Die Lizenztoken hängen an der SAFE-ID des Karteninhabers, nicht an der beAte-Installation. 3. Darüber hinausgehend ist dem Rechtsanwalt eine Weitergabe von beAte sowie eine Einräumung des Zugriffs auf beAte an Dritte – insbesondere eine Veräußerung, eine Vermietung oder eine Verleihung – ohne ausdrückliche Erlaubnis des Anbieters nicht gestattet. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf beAte durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. 4. Der Rechtsanwalt darf beAte vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung des beA erforderlich ist. Zu den erforderlichen Vervielfältigungen zählen insbesondere die Installation auf den jeweils eingesetzten Massenspeichern der eingesetzten Hardware sowie das Laden der zur Schnittstelle gehörenden Software in den jeweiligen Arbeitsspeicher. 5. Änderungen an der Software sind unzulässig, es sei denn der Anbieter stimmt dem ausdrücklich und schriftlich zu. **Die Rückübersetzung der Objektprogrammform in die Quellprogrammform (Dekompilierung/Re-Assembling) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen (Reverse-Engineering) von beAte durch den Rechtsanwalt sind unzulässig**, es sein denn, dies ist gesetzlich in § 69e UrhG vorgesehen; dies gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Anbieter dem Rechtsanwalt die hierzu notwendigen Informationen auf Anforderung nicht innerhalb angemessener Frist zugänglich gemacht hat. 6. Eine weitergehende Nutzung ist dem Rechtsanwalt nicht gestattet. ## § 4 Mitwirkungs-, Sorgfalts- und sonstige Pflichten des Rechtsanwalts 1. Der Rechtsanwalt hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Zugangsdaten gegen unbefugte Verwendung durch Dritte geschützt sind. 2. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Maßnahmen zu unterlassen, welche das beA sowie dessen Integrität gefährden oder stören. **Der Versand von Werbung über beAte ist - sofern nicht die Voraussetzungen des § 7 UWG vorliegen - dem Rechtsanwalt bei Meidung einer an den Anbieter zu zahlenden Vertragsstrafe von 2.000 € pro Verstoß unter Ausschluss der Einrede des Forsetzungszusammenhangs untersagt**. Weitere Ansprüche bleiben dabei unberührt. 3. Der Rechtsanwalt sorgt für eine geeignete sowie jeweils aktuelle Sicherung seiner eigenen Daten, Materialien und Nachrichten sowie für eine Überprüfung der Datensicherung. 4. Bei Verdacht des Missbrauchs durch einen Dritten wird der Rechtsanwalt den Anbieter unverzüglich informieren. ## § 5 Kosten 1. Die Nutzung von beAte ist von der Entrichtung einer Vergütung entsprechend dem aktuellen Preisverzeichnis abhängig. Der Zugang wird sofort nach dem Erwerb eines Lizenztokens bereitgestellt. 2. Sollte der Rechtsanwalt mit der Zahlung mehr als 30 Tage in Verzug geraten, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang zu beAte zu sperren, es sein denn, der Rechtsanwalt wurde nicht mindestens 14 Tage zuvor gemahnt. 3. Der Zugang zum beA über andere Software als beAte, insbesondere über die BRAK-eigene "beA Client Security" ist unabhängig von beAte möglich. ## § 6 Mängel, Haftung des Anbieters 1. Dem Rechtsanwalt stehen Ansprüche wegen eines etwaigen Mangels zu, sofern der Anbieter das Vorliegen des Mangels arglistig verschwiegen hat. Etwaige Mängel der vom Anbieter erbrachten Leistungen hat der Rechtsanwalt unverzüglich nach Entdeckung unter detaillierter Beschreibung der aufgetretenen Symptome zu melden, so dass dem Anbieter eine Analyse bzw. ein Nachstellen des Mangels sowie eine entsprechende Bewertung möglich ist. Der Rechtsanwalt wird auf Anforderung des Anbieters in angemessenem Umfang kostenfrei weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Mangel erteilen und ggfs. bei weiteren Analysen und Tests zur Mängelbeseitigung mitwirken. 2. Für die Haftung des Anbieters sowie für die eigene Haftung ihrer Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – gelten folgende Regelungen: - Der Anbieter haftet unbeschränkt bei grobem Verschulden und bezüglich der Mängelhaftung gemäß Abs. (1) bei arglistigem Verhalten. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen haftet der Anbieter nicht. - Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Schadenersatz gegen den Anbieter beträgt ein Jahr gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich herbeigeführt. - Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -begrenzungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. ## § 7 Dauer und Beendigung 1. Die Laufzeit des Vertrages wird durch den erworbenen Lizenztoken bestimmt. Nach seinem Ablauf läuft der Vertrag automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. 2. Möchte der Rechtsanwalt beAte weiter nutzen, so muss er einen neuen Token erwerben. Zum Zwecke des Erwerbs eines Tokens darf beAte auch nach dem Ablauf des Vertrages weiter genutzt werden. 3. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform. ## § 8 Schlussbestimmungen 1. Es bestehen keine mündlichen Vereinbarungen zu dieser Vereinbarung. 2. Soweit in diesen Nutzungsbedingungen nicht abweichend geregelt, bedürfen Änderungen oder Ergänzungen dieser Vereinbarung oder der übrigen Vertragsdokumente zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Gleiches gilt für den Verzicht auf dieses Textformerfordernis. 3. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen, und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).